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title: "Wartungsbedingungen | Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH"
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description: Lesen Sie die Wartungsbedingungen von Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH in Göttingen – mit Informationen zu Leistungen, Pflichten und vertraglichen Regelungen.
date: 2026-09-08
modified: 2026-09-08
keywords:
  - Wartungsbedingungen
  - Wartungsvertrag
  - Wartungsleistungen
  - Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH
  - Göttingen
  - Gebäudetechnik
  - Kundendienst
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# Wartungsbedingungen | Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH

1. [Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH](https://www.ruhstrat.de/)
2. Wartungsbedingungen

   Allgemeine Wartungsbedingungen der Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH
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  [#### Allgemeine Wartungsbedingungen Heizung

 ](#c29180)

 [#### Allgemeine Wartungsbedingungen technische Gebäudeausrüstung

 ](#c29182)

 [#### Allgemeine Wartungsbedingungen Sicherheitstechnische Anlagen

 ](#c29184)

   [Allgemeine Wartungsbedingungen Heizung als PDF-Download](https://www.ruhstrat.de/fileadmin/Dokumente/Allgemeine_Wartungsbedingungen_Heizung.pdf)

Allgemeine Wartungsbedingungen Heizung
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Stand: August 2011

**I. Gegenstand des Vertrages**

ist die Inspektion und Wartung nachstehend als Wartung bezeichnet -, deren Inhalt in der Tätigkeitsliste aufgeführt ist. Die Tätigkeitsliste ist Vertragsbestandteil.
Nach Möglichkeit werden Wünsche für die Durchführung der vereinbarten Leistungen zu einem bestimmten Termin berücksichtigt, ein Anspruch besteht jedoch nicht.

**II. Leistungen des Vertrages ‚Basic‘:**

- Arbeiten gemäß der Tätigkeitsliste
- Wartungsdienstbesuch/e gemäß vereinbarten Intervallen zur Überprüfung und Reinigung der Anlage
- Terminkontrolle der Wartungsintervalle

**III. Leistungen des Vertrages ‚Comfort‘:**

Leistungen gemäß Wartungsvertrag ‚Basic‘ sowie zusätzlich:

- Die Behebung von Störungen an der gemäß Wartungsvertrag zu wartenden Heizungsanlage.
- 24h-Notdienst-Bereitschaft mit Störungsbehebung (unter Beachtung „nicht im Pauschalpreis enthalten"), einschließlich Notdienstpauschale, Anfahrt sowie anfallender Zuschläge.

**IV. Nicht im Wartungspreis enthalten sind Kosten, verursacht durch:**

- fehlerhafte Bedienung der Anlage seitens des Bestellers bzw. dritter Personen infolge Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften,
- Beschädigungen der Anlagen durch den Besteller bzw. dritte Personen, soweit es sich nicht um Mitarbeiter der Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH handelt,
- Mängel an Heizkesseln, soweit diese nicht Gegenstand des Wartungsvertrags sind,
- fehlendes Heizöl/Gas, fehlender Strom oder Verwendung ungeeigneter Brennstoffe,
- Erneuerung und Reparatur der Brennkammer, soweit diese nicht durch Mitarbeiter der Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH ausgeführt werden,
- Fehler in den Zuleitungen sowie Tankreinigung,
- alle Störungen, die durch Eingriffe Dritter (nicht Mitarbeiter der Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH) bedingt sind

Hierdurch begründete Leistungen werden nach Material- und Zeitaufwand abgerechnet.

Für Schäden an den Anlagen, die durch Feuer, Frost, Rohrbruch, Korrosion und Wasser entstehen oder die im Wasserhaushaltsgesetz behandelt werden, wird keine Haftung übernommen.

Dieses gilt nicht soweit die Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH ein Verschulden hinsichtlich der vorgenannten Ereignisse trifft.

**V. Pflichten des Auftragnehmers:**
Die Leistungen sind so auszuführen, dass Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Anlagen erhalten bleiben.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften sind zu beachten.

Der Auftragnehmer darf Teile der Leistung an qualifizierte Nachunternehmer übertragen. Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit
einer Anlage gefährden können, hat er den Auftraggeber zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen.

**VI. Ausführung der Leistungen:**

- Die Durchführung der Arbeiten ist während der beim Auftragnehmer üblichen normalen Arbeitszeit vorgesehen. Sind im Interesse des Auftraggebers Überstunden notwendig, so werden diese gesondert berechnet.
- Werden Ersatzteile benötigt, so werden diese und die mit dem Austausch verbundenen Arbeitszeiten einschließlich Auslösung, die notwendigen Sonderfahrten usw. zu den jeweils gültigen Preisen und Verrechnungssätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

**VII. Mängelansprüche und Haftung**

1. Von der Mängelhaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen sind alle Schäden, Betriebsstörungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Anlage oder sonstiger Gegenstände, soweit diese durch fehlerhafte Bedienung der Anlage, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter (nicht Mitarbeiter der Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH) in die Anlage bzw. Anlagenteile oder durch Verschleiß und Abnutzung verursacht sind.
2. Für etwaige Mängelansprüche und sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen abweichende Regelungen enthalten:

    **2a)** die Mängelhaftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Nacherfüllung mangelhafter Leistungen und Materialien; der Auftragnehmer hat dabei die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels und der Neuerbringung der Leistung. Schlägt die Nacherfüllung jedoch fehl, so hat der Auftraggeber das Recht zur Minderung der Vergütung oder kann nach seiner Wahl den Vertrag kündigen.

    **2b)** Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden, die nicht an der Anlage entstanden sind, sind -gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet jedoch auf Ersatz für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hier auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung (§639 BGB), bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit, nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist der Schadensersatz des Auftraggebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

    **2c)** etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Abnahme der jeweiligen Leistung. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, bei einer Haftung für Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung (§ 639 BGB). In den vorgenannten Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

**VIII. Vertragsdauer/ Kündigung**

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt die dauernde Stilllegung der in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen.

**IX. Verbindlichkeit des Vertrages**

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich.

**X. Gerichtsstand**

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes zwingend vorgeschrieben ist.

**XI. Vergütung des Auftragnehmers**

Die Netto-Jahrespauschale ist ein Festpreis für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsabschluss. Nach Ablauf von 12 Monaten ist der Auftragnehmer ohne ausdrückliche Anzeige berechtigt, eine neue Festsetzung der Pauschalvergütung vorzunehmen, wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Tariflöhne oder die tariflichen bzw. gesetzlichen Lohnnebenkosten ändern. Die Pauschale wird dabei entsprechend der Auswirkung der Veränderung der jeweiligen Kostenart auf die Vergütung angepasst.

   [Allgemeine Wartungsbedingungen Technische Gebäudeausrüstung als PDF-Download](https://www.ruhstrat.de/fileadmin/Dokumente/Allgemeine_Wartungsbedingungen_technische_Gebaeudeausruestung.pdf)

Allgemeine Wartungsbedingungen Technische Gebäudeausrüstung
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Stand: August 2011

**I. Gegenstand des Vertrages**

ist die Inspektion und Wartung nachstehend als Wartung bezeichnet -, deren Inhalt in der Tätigkeitsliste aufgeführt ist. Die Tätigkeitsliste ist Vertragsbestandteil.
Nach Möglichkeit werden Wünsche für die Durchführung der vereinbarten Leistungen zu einem bestimmten Termin berücksichtigt, ein Anspruch besteht jedoch nicht.

**II. Leistungen des Vertrages:**

- Arbeiten gemäß der Tätigkeitsliste
- Wartungsdienstbesuch/e gemäß vereinbarten Intervallen zur Überprüfung und Reinigung der Anlage
- Terminkontrolle der Wartungsintervalle
- Die Behebung von Störungen an den, gemäß Wartungsvertrag, zu wartenden Anlagenkomponenten.
- 24h-Notdienst-Bereitschaft mit Störungsbehebung (siehe auch Punkt IV), einschließlich Notdienstpauschale, Anfahrt sowie anfallender Zuschläge.

**III. Nicht im Pauschalpreis enthalten sind Kosten, verursacht durch:**

- fehlerhafte Bedienung der Anlage infolge Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften.
- Beschädigungen durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit, falsch eingestellte Regelorgane.
- Mängel und Reparaturen an Zentral- u. Feldgeräten, Regelorganen und Verteilersystemen.
- Fehler in den Zuleitungen für Strom, Heiz- u. Kühlwasser.
- Alle Störungen, die durch Eingriffe Dritter bedingt sind.

Hierdurch begründete Leistungen werden nach Material- und Zeitaufwand abgerechnet. Für Schäden an den Anlagen, die durch Feuer, Frost, Rohrbruch, Korrosion und Wasser entstehen, oder die im Wasserhaushaltsgesetz behandelt werden, wird keine Haftung übernommen; dieses gilt nicht, soweit die Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH ein Verschulden hinsichtlich der vorgenannten Ereignisse trifft.

**IV. Pflichten des Auftragnehmers:**

Die Leistungen sind so auszuführen, dass die Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Anlagen erhalten bleiben. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften sind zu beachten. Der Auftragnehmer darf Teile der Leistung an qualifizierte Nachunternehmer übertragen. Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit einer Anlage gefährden können, hat er den Auftraggeber zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen.

**V. Ausführung der Leistungen:**

Die Durchführung der Arbeiten ist während der beim Auftragnehmer üblichen normalen Arbeitszeit vorgesehen. Sind im Interesse des Auftraggebers Überstunden notwendig, so werden diese gesondert berechnet.

Werden Ersatzteile benötigt, so werden diese und die mit dem Austausch verbundenen Arbeitszeiten, einschl. Auslösung, die notwendigen Sonderfahrten usw. zu den jeweils gültigen Preisen und Verrechnungssätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

**VI. Mängelansprüche**

1. Von der Mängelhaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen sind alle Schäden, Betriebsstörungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Anlage oder sonstiger Gegenstände, soweit diese durch fehlerhafte Bedienung der Anlage, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter (nicht Mitarbeiter der Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH) in die Anlage bzw. Anlagenteile oder durch Verschleiß und Abnutzung verursacht sind.
2. Für etwaige Mängelansprüche und sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gelten die jeweiligen
    gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen abweichende Regelungen enthalten:

    **2a)** die Mängelhaftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Nacherfüllung mangelhafter Leistungen und Materialien; der Auftragnehmer hat dabei die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels und der Neuerbringung der Leistung. Schlägt die Nacherfüllung jedoch fehl, so hat der Auftraggeber das Recht zur Minderung der Vergütung oder kann nach seiner Wahl den Vertrag kündigen.

    **2b)** Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden, die nicht an der Anlage entstanden sind, sind -gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen. Der Aufragnehmer haftet jedoch auf Ersatz für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hier auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung (§639 BGB), bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit, nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist der Schadensersatz des Auftraggebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

    **2c)** Etwaige Mängelansprüche des Aufraggebers verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Abnahme der jeweiligen Leistung. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, bei einer Haftung für Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen , bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung (§ 639 BGB). In den vorgenannten Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

**VII. Vertragsdauer/ Kündigung**

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt die dauernde Stilllegung der in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen.

**VIII. Verbindlichkeit des Vertrages**

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich.

**IX. Gerichtsstand**

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes zwingend vorgeschrieben ist.

**X. Vergütung des Auftragnehmers**

Die Netto-Jahrespauschale ist ein Festpreis für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsabschluss. Nach Ablauf von 12 Monaten ist der Auftragnehmer ohne ausdrückliche Anzeige berechtigt, eine neue Festsetzung der Pauschalvergütung vorzunehmen, wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Tariflöhne oder die tariflichen bzw. gesetzlichen Lohnnebenkosten ändern. Die Pauschale wird dabei entsprechend der Auswirkung der Veränderung der jeweiligen Kostenart auf die Vergütung angepasst.

   [Allgemeine Wartungsbedingungen Sicherheitstechnische Anlagen als PDF-Download](https://www.ruhstrat.de/fileadmin/Dokumente/Allgemeine_Wartungsbedingungen_Sicherheitstechnische_Anlagen.pdf)Allgemeine Wartungsbedingungen Sicherheitstechnische Anlagen
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Stand: September 2009

**I. Gegenstand des Vertrages**

ist die Inspektion und Wartung nachstehend als Wartung bezeichnet.

**II. Nicht im Wartungspreis enthalten sind Kosten, verursacht durch**

- fehlerhafte Bedienung der Anlage seitens des Bestellers bzw. dritter Personen infolge Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften
- Beschädigungen der Anlagen durch den Besteller, dritte Personen oder fehlenden Strom
- alle Störungen, die durch Eingriffe des Betreibers und Dritter (nicht Mitarbeiter der Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH) sowie höhere Gewalt bedingt sind
- Störungsdienste für Störungen, die nicht auf Gewährleistungsmängeln beruhen
- die Wartung von Änderungen und Anbauten, die nicht von uns vorgenommen wurden
- die Lieferung und/oder der Einbau von Zubehör und Betriebsmitteln (z. B. Abdeckhauben, Beschriftungen, Kabel und ähnliches); Umbauten, Umsetzung der Anlage, Reinigung von Verschmutzungen oder der Austausch von Teilen, die nicht ein Folge des normalen Gebrauchs sind
- Reinigung von automatischen Meldern, sofern diese im Werk vorgenommen werden muss
- Austausch von Teilen (es sei denn auf Grund normaler Abnutzung) Vom Kunden gewünschte Änderungen der Anlage
- Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf Wunsch des Kunden außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit von Ruhstrat.

Hierdurch begründete Leistungen werden nach Material- und Zeitaufwand abgerechnet.

**III. Pflichten des Auftragnehmers**

Die Leistungen sind so auszuführen, dass Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Anlagen erhalten bleiben. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften sind zu beachten. Der Auftragnehmer darf Teile der Leistung an qualifizierte Nachunternehmer übertragen. Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit einer Anlage gefährden können, hat er den Auftraggeber zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen. Die vorbeugenden Wartungsarbeiten werden zu rechtzeitig zwischen dem Betreiber und Ruhstrat vereinbarten Terminen während der regelmäßigen Arbeitszeit von Ruhstrat vorgenommen. Nach Möglichkeit werden Wünsche für die Durchführung der vereinbarten Leistungen zu einem bestimmten Termin berücksichtigt, ein Anspruch besteht jedoch nicht. Der Betreiber gewährleistet, dass die Anlage zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung steht. Können sich Betreiber und Ruhstrat nicht über einen Termin einigen, so entfällt die Wartung ersatzlos. Dasselbe gilt, wenn der Kundendiensttechniker absprachegemäß angereist ist, ihm jedoch kein Zugang zu oder keine Arbeitsmöglichkeit an der Anlage gegeben wird. Über die Vertragsdauer hinaus können nur solche Wartungsarbeiten übernommen werden, die aus von Ruhstrat zu vertretenden Gründen während der Vertragsdauer nicht ausgeführt wurden.

**IV. Pflichten des Betreibers**

Der Betreiber gestattet Ruhstrat stets Zutritt zu der Anlage und verpflichtet sich, jede gewünschte Auskunft über die Anlage und die Betriebsbedingungen der Anlage zu erteilen. Fehler, Störungen und Schäden hat der Betreiber unverzüglich Firma Ruhstrat zu melden. Diese dürfen nur von Firma Ruhstrat behoben werden. Der Betreiber verpflichtet sich, Erweiterungen, Verlegungen, Teilerneuerungen und sonstige Veränderungen der Anlage nur von Firma Ruhstrat liefern und ausführen zu lassen. Sollte Firma Ruhstrat nicht in der Lage sein, einen solchen Auftrag auszuführen, teilt sie dies dem Betreiber unverzüglich mit.

Der Betreiber verpflichtet sich, dem Kundendiensttechniker alle zur Wartung erforderlichen Geräte (insbesondere Leitern, fertige Gerüste etc.) kostenlos zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass alle Geräte der Anlage frei zugänglich sind. Der Betreiber erkennt an, dass dieser Wartungsdienst die Überwachung durch Prüfstellen nicht ersetzt.

**V. Ausführung der Leistungen**

Die Durchführung der Arbeiten ist während der beim Auftragnehmer üblichen normalen Arbeitszeit vorgesehen. Sind im Interesse des Auftraggebers Überstunden notwendig, so werden diese gesondert berechnet.
Werden Ersatzteile benötigt, so werden diese und die mit dem Austausch verbundenen Arbeitszeiten und Fahrten einschließlich Auslösung, die notwendigen Sonderfahrten usw. zu den jeweils gültigen Preisen und Verrechnungssätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

**VI. Vergütung des Auftragnehmers**

Die Nettopauschale ist ein Festpreis für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsabschluss. Nach Ablauf von 12 Monaten sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer berechtigt, eine neue Festsetzung der Pauschalvergütung zu verlangen, wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Tariflöhne oder die tariflichen bzw. gesetzlichen Lohnnebenkosten ändern. Die Pauschale ist dabei entsprechend der Auswirkung der Veränderung der jeweiligen Kostenart auf die Vergütung anzupassen. Die vertraglichen Wartungsarbeiten werden pauschal berechnet. Die mit der Wartung zusammenhängenden Lohn- und Fahrtkosten sind enthalten. Die Wartungsgebühr wird je nach Wartungsrhythmus in Rechnung gestellt. Neben der Wartungsgebühr wird die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer gesondert berechnet. Die nicht in der Wartungspauschale abgegoltenen Leistungen werden zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

**VII. Störungen**

Störungen in der Anlage werden nach Aufforderung durch den Betreiber unverzüglich - auch außerhalb der normalen Arbeitszeit - beseitigt. Mit der Störungsbehebung wird spätestens 24 Stunden nach Bekanntgabe durch den Betreiber begonnen.

**VIII. Mängelansprüche und Haftung**

1. Von der Mängelhaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen sind alle Schäden, Betriebsstörungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Anlage oder sonstiger Gegenstände, soweit diese durch fehlerhafte Bedienung der Anlage, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter (nicht Mitarbeiter der Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik GmbH) in die Anlage bzw. Anlagenteile oder durch Verschleiß und Abnutzung verursacht sind.
2. Für etwaige Mängelansprüche und sonstige Schadensersatz-ansprüche des Auftraggebers gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen abweichende Regelungen enthalten:

- die Mängelhaftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Nacherfüllung mangelhafter Leistungen und Materialien; der Auftragnehmer hat dabei die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels und der Neuerbringung der Leistung. Schlägt die Nacherfüllung jedoch fehl, so hat der Auftraggeber das Recht zur Minderung der Vergütung oder kann nach seiner Wahl den Vertrag kündigen.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden, die nicht an der Anlage entstanden sind, sind -gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet jedoch auf Ersatz für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hier auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung (§639 BGB), bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit, nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist der Schadensersatz des Auftraggebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Abnahme der jeweiligen Leistung. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, bei einer Haftung für Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung (§ 639 BGB). In den v. g. Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

**IX. Vertragsdauer/ Kündigung**

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt die dauernde Stilllegung der Anlagen.

**X. Verbindlichkeit des Vertrages**

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich.

**XI. Gerichtsstand**
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes zwingend vorgeschrieben ist.